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Familienzulage Da der Grenzgänger in der Schweiz berufstätig ist, besteht Anspruch auf Kinderzulage in der Schweiz. Deshalb ist der Grenzgänger verpflichtet, die Arbeitsaufnahme in der Schweiz der deutschen Kindergeldkasse mitzuteilen. Das Kindergeld ist in Deutschland z. Zt. höher als in der Schweiz. Deshalb kann der Grenzgänger :
einen Antrag auf Auszahlung des vollen Kindergeldes bei der Kindergeldkasse in Deutschland stellen, wenn der Ehepartner in Deutschland eine pflichtversicherte Beschäftigung ausübt. Sollte dies nicht der Fall sein, wird von Deutschland nur die Differenz zwischen dem Schweizer Kindergeld und dem deutschen Kindergeld ausgezahlt.
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