Familienzulagen/Kindergeld

 

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Familienzulage

Da der Grenzgänger in der Schweiz berufstätig ist, besteht Anspruch auf Kinderzulage in der Schweiz. Deshalb ist der Grenzgänger verpflichtet, die Arbeitsaufnahme in der Schweiz der deutschen Kindergeldkasse mitzuteilen. Das Kindergeld ist in Deutschland z. Zt. höher als in der Schweiz. Deshalb kann der Grenzgänger :

einen Antrag auf Auszahlung des vollen Kindergeldes bei der Kindergeldkasse in Deutschland stellen, wenn der Ehepartner in Deutschland eine pflichtversicherte Beschäftigung ausübt. Sollte dies nicht der Fall sein, wird von Deutschland nur die Differenz zwischen dem Schweizer Kindergeld und dem deutschen Kindergeld ausgezahlt.

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Ist jemand alleinstehend und alleinerziehend oder arbeiten beide Ehepartner in der Schweiz, wird nur das Schweizer Kindergeld ausbezahlt. Ein Ausgleich von Deutschland findet nicht statt.

Für jedes Kind stellt der Grenzgänger einen Antrag auf Kindergeldzulage mit Wohnsitzbescheinigung der in Deutschland lebenden Kinder mit dem Formular „Anmeldung zum Bezug von Kinderzulagen“ beim Arbeitgeber. Die Auszahlung erfolgt in der Schweiz durch den Arbeitgeber. Der Anspruch beginnt mit dem Tag des Lohnanspruches, am 1. Tag des Monats, in welchem das Kind geboren wird und endet mit dem Erreichen der Altersgrenze, Abschluß der Ausbildung oder Tod des Kindes.

Bei uns können Sie sich konkret über die neuen Regelungen seit Inkrafttreten der Bilateralen Verträge informieren.