andere Bewilligungen

 

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Niederlassungsbewilligung (Ausweis C)

Niedergelassene sind Ausländerinnen und Ausländer, denen nach einem Aufenthalt von fünf oder zehn Jahren in der Schweiz die Niederlassungsbewilligung erteilt worden ist. Das Aufenthaltsrecht ist unbeschränkt und darf nicht an Bedingungen geknüpft werden. Das Bundesamt für Ausländerfragen legt das Datum fest, ab welchem Zeitpunkt die zuständigen kantonalen Behörden die Niederlassungsbewilligung frühestens erteilen dürfen. Bei EG-/EFTA-Angehörigen richtet sich die Erteilung der Niederlassungs-bewilligung nach den Bestimmungen des ANAG und der Niederlassungsvereinbarungen, da das Freizügigkeitsabkommen mit der EG keine Bestimmungen über die Niederlassungsbewilligung enthält. Sie erhalten nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren aufgrund von Niederlassungsvereinbarungen wie auch von einseitigen Erklärungen des Bunderates die Niederlassungsbewilligung: Die Kontrollfrist ihrer Ausweise beträgt entsprechend der Aufenthaltsbewilligung fünf Jahre.

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Kurzaufenthalterbewilligung ( Ausweis L )

Kurzaufenthalter sind Ausländerinnen und Ausländer, die sich befristet, in der Regel für weniger als ein Jahr, für einen bestimmten Aufenthaltszweck mit oder ohne Erwerbstätigkeit in der Schweiz aufhalten. EG-/EFTA-Angehörige haben einen Anspruch auf Erteilung dieser Bewilligung, sofern die arbeitsmarktlichen Voraussetzungen (Entlöhnungs- und Arbeitsbedingungen sowie Inländervorrang) eingehalten werden und - im Falle eines mindestens viermonatigen Aufenthalts - die Höchstzahlen nach Art. 10 Freizügigkeits-abkommen mit der EG nicht erreicht sind. Die Gültigkeitsdauer der Bewilligung entspricht derjenigen des Arbeitsvertrags. Sie kann bis zu einer Gesamtdauer von weniger als 12 Monaten verlängert werden. Sofern das neue Kontingent nicht ausgeschöpft ist, kann die Bewilligung nach einem Gesamtaufenthalt von einem Jahr erneuert werden, ohne dass der Ausländer den Aufenthalt in der Schweiz unterbrechen muss.

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Saisonbewilligung (Ausweis A)

Seit dem 01.06.2002 erhalten Saisonniers eine Kurzaufenthalterbewilligung.

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Familiennachzugsbewilligung

Das Abkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft sowie ihren Mitgliedsstaaten über den freien Personenverkehr (Freizügigkeitsabkommen) sieht vor, dass ein EU-Bürger, der in der Schweiz das Aufenthaltsrecht erworben hat seine Familienmitglieder nachziehen lassen kann.

Ein EU-Angehöriger mit einer Aufenthaltsbewilligung EG oder einer Kurzaufenthaltsbewilligung EG (Arbeitnehmer, selbständig Erwerbstätiger, nicht Erwerbstätiger, Rentner, Dienstleistungserbringer) kann unabhängig von der Nationalität begleitet werden von:



  • seinem Ehegatten und seinen Nachkommen (oder denjenigen des Ehegatten), die jünger sind als 21 Jahre oder denen Unterhalt gewährt wird;

  • seinen Eltern oder den Eltern des Ehegatten, denen Unterhalt gewährt wird.

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Bei Schülern und Studenten ist der Familiennachzug auf den Ehegatten und die unterhaltsberechtigten Kinder begrenzt.