Abgaben Schweiz/Deutschland

 

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ABGABEN SCHWEIZ

Der Grenzgänger bezahlt ebenso wie Schweizer Mitarbeiter die gesetzlichen Sozialabgaben. Diese sind im einzelnen :

Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV)

Grenzgänger sind grundsätzlich in der Schweiz in der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) sowie Invalidenversicherung (IV) pflichtversichert und müssen Versicherungsbeiträge bezahlen (siehe Tabelle).
Die Beiträge der Arbeitnehmer/innen werden vom Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung abge-zogen und zusammen mit dem Beitrag des Arbeitgebers an die Ausgleichskasse überwiesen. Wer Beiträge bezahlt oder wer Leistungen bezieht, erhält einen Versicherungsausweis : eine graue Karte, auf der die Versichertennummer eingetragen ist.

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Aus dem Ausweis können Versicherte ersehen, anhand der Kassennummer, welche Ausgleichskasse jeweils zuständig ist. Kontoauszüge können entweder bei der jeweiligen kontenführenden Ausgleichskasse direkt verlangt werden oder irgendeine Ausgleichskasse kann beauftragt werden, sämtliche Kontoauszüge zu beschaffen.

Auskünfte erteilen die AHV–Ausgleichskassen und deren Zweigstellen. Das Verzeichnis aller AHV–Ausgleichskassen können Sie über uns anfordern.

Das Jahreseinkommen, von denen Versicherte Beiträge an die AHV leisten, sind die Grundlage für die spätere Rentenberechnung. Renten mit Anspruchsbeginn ab Januar 2010 werden wie folgt ausgerichtet ( Franken im Monat ) : ( siehe Tabelle links )

Berufliche Vorsorge (BVG/Pensionskasse)

Jeder AHV – versicherte Arbeitnehmer, der das 17. Lebensjahr vollendet hat und einen gewissen Mindestlohn hat, ist in der BVG zu versichern.

Freizügigkeitsleistung

Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses gewährleistet die Freizügigkeitsregelung den Erhalt des Vorsorgeschutzes nach BVG – Gesetz. Man hat Anspruch, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versicherungsfalles gelöst wird und man die Vorsorgeeinrichtung verläßt. Bei einem Arbeitgeberwechsel innerhalb der Schweiz kann das Pensionskassenguthaben übertragen werden.

Bei Ausscheiden aus dem Schweizer Arbeitsverhältnis hat der deutsche Grenzgänger grundsätzlich drei Möglichkeiten :

  • Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung bei Rückkehr nach Deutschland. Diese Möglichkeit entfällt nach dem 01.06.2007. Es besteht dann nur noch die Möglichkeit der Barauszahlung unter bestimmten Voraussetzungen. Diese können gerne bei uns erfragt werden.

  • Übertragung auf eine neue Pensionskasse ( bei Arbeitgeberwechsel innerhalb der CH )

  • Verbleib des Guthabens in der Schweiz, bis zur Erreichung der Altersgrenze und anschließende Auszahlung der Altersrente
Anwendung des Alterseinkünftegesetzes auf ausländische Renten

Gemäß einem Schreiben der Oberfinanzdirektion Karlsruhe vom 19.09.2005 und einem Artikel in der Badischen Zeitung vom 28.09.2005 werden ab dem 1.1.2005 50% der in- und ausländischen Alterseinkünfte mit dem individuellen Steuersatz besteuert. Grundlage bildet das neue Alterseinkünftegesetz (AltEinkG).

Bei verrenteten Grenzgängern betrifft dies Zahlungen aus Säule 1 und 2 der Schweizer Altersvorsorge. Der steuerbare Anteil von 50% im Jahr 2005 wird schrittweise bis 2040 auf 100 % angehoben. Im Gegenzug werden die von den Erwerbstätigen geleisteten Beiträge in einem größeren Umfang als bisher abzugsfähig.

Bisher wurden Einmalzahlungen aus der Schweizer Pensionskasse wie Zahlungen aus einer Kapitallebensversicherung behandelt; die Auszahlung nach mehr als zwölf Jahren war steuerfrei. Bei weniger als zwölf Jahren war lediglich der Zinsanteil zu versteuern. Für Zuflüsse nach dem 31.12.2004 gelten diese Analogien nicht mehr.

Die Freizügigkeitsleistungen sind in 2005 mit 50% zu versteuern. Der zu versteuernde Anteil wird jährlich erhöht, bis im Jahr 2040 100% der Freizügigkeitsleistung zu versteuern sind.

Der Gesetzeswortlaut hat sich also insofern geändert - ein Vertrauensschutz diesbezüglich besteht jedoch nicht.

Das bedeutet:
Erhielt ein ehemaliger Grenzgänger 2005 Zahlungen aus der AHV oder einer Schweizer Pensionskasse, wurde bzw. wird für Zuflüsse nach dem 31.12.2004 hälftig zum individuellen Steuersatz versteuert. Das gilt sowohl für den Vorbezug als auch für den kapitalisierten Betrag bei Renteneintritt. Hintergrund sei die Änderung des § 22 EStG, wonach sowohl Leibrenten als auch „andere Leistungen“ – und somit auch Einmalzahlungen – ab 2005 steuerpflichtig sind (vgl. BZ vom 28.09.2005)

Informieren Sie sich, was im Einzelfall besser ist. Wir sind Ihnen jederzeit gerne behilflich.

• Private Altersversorgung, Berufsunfähigkeitsabsicherung

Deutsche und Schweizer Versicherungsträger prüfen bei Eintritt ins Rentenalter Ihre Ansprüche. Bei Erfüllung der Voraussetzungen erhalten Sie dann 2 Renten, wobei jeder getrennt für sich prüft, wie lange die jeweiligen Versicherungszeiten und Beiträge waren, die einbezahlt wurden. Gerne überprüfen wir für Sie, wie hoch Ihre Ansprüche im Falle einer Berufsunfähigkeit sind, und erstellen für Sie eine unverbindliche Hochrechnung, wie Ihre Altersrentenansprüche sind.

Auf Wunsch erhalten Sie von uns einen persönlich auf Sie maßgeschneiderten Vorschlag.

Unfallversicherung

Die Arbeitnehmer ist obligatorisch unfallversichert. Die Unfallversicherung leistet bei Berufsunfällen und Berufskrankheiten. Versicherungsträger ist i.d.R. die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt SUVA. Die Beiträge übernimmt der Arbeitgeber. Nicht – Berufsunfälle ( NBUV ) werden i.d.R. mitversichert. Diese Beiträge werden allerdings vom Gehalt abgezogen ( siehe Tabelle ). Der Höchstbetrag des versicherten Verdienstes in der obligatorischen Unfalllversicherung für Arbeitnehmer beträgt 126.000 sFr.

Arbeitslosenversicherung

Die Pflichtbeiträge zur Arbeitslosenversicherung müssen in der Schweiz bezahlt werden. Bei Arbeitslosigkeit erhält der Grenzgänger in Deutschland Arbeitslosengeld.

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Bemessungsgrundlage ist der Schweizer Brutto – Verdienst. Der Antrag wird in Deutschland gestellt. Der Beitragssatz beträgt 1,0 % des für die AHV maßgebenden Lohnes, jedoch höchstens bis zur Bemessungsgrenze von 126.000 sFr. pro Jahr. Der Beitrag wird je zur Hälfte von Ihnen und Ihrem Arbeitgeber getragen.

In der folgenden Übersicht finden Sie die einzelnen Sozialabgaben mit dem jeweiligen Beitragsanteil des Arbeitnehmers.

Quellensteuer

Grenzgänger sind in der Schweiz einkommensteuerpflichtig. Zuständig für die Erhebung ist i.d.R. die Gemeindeverwaltung. Grenzgänger müssen 4,5 % vom Bruttolohn ( Quellensteuer ) in der Schweiz versteuern. Das deutsche Finanzamt berücksichtigt bei der Steuervorauszahlung diesen Steuerbetrag von 4,5 %, so dass es zu keiner Doppelbesteuerung kommt. Die Begrenzung der Quellensteuer auf 4,5 % setzt eine Ansässigkeitsbescheinigung von Deutschland voraus . Die Ansässigkeitsbescheinigung bekommen Sie bei Ihrem Finanzamt oder bei uns.

60 Tage Regelung

Grenzgänger, die an mehr als 60 Tagen pro Kalenderjahr aus beruflichen Gründen nicht an Ihren Wohnort zurückkehren können, unterliegen unter bestimmten Voraussetzungen dem Schweizer Steuerrecht. Eine Bescheinigung des Arbeitgebers ist notwendig. Gerne können Sie die Voraussetzungen bei uns erfragen

ABGABEN DEUTSCHLAND

Einkommensteuer

Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer werden in Deutschland erhoben. Quellensteuer ( s. oben ) wird in der Schweiz einbehalten.

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Das deutsche Finanzamt berücksichtigt bei der Einkommensteuerveranlagung die Quellensteuer in Höhe von 4,5 %. Diese wird in Abzug gebracht. Die Differenz wird in vierteljährlichen Vorauszahlungen zur Zahlung fällig. Deshalb wird keine Lohnsteuerkarte benötigt.

Beispiel einer Nettolohnberechnung

Ihr zuständiges Finanzamt gibt Ihnen Auskunft über die zu erwartende Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und evtl. Kirchensteuer.
Die Tabelle führt Sie durch ein Schema zur Berechnung Ihres Nettoverdienstes. Gerne können Sie sich auch eine unverbindliche und vorläuftige Nettolohnberechnung bei uns erstellen lassen. Bitte vereinbaren Sie diesbezüglich einen Termin mit uns.

Krankenversicherung

Die Höhe der Krankenversicherung wird individuell berechnet. Sie ist abhängig vom
Eintrittsalter, Geschlecht, und vom gewählten Versicherungsschutz.
Bitte sprechen Sie uns an, damit wir Ihnen ein unverbindliches Angebot erstellen können, maßgeschneidert für Ihre Situation.