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Säule 1: AHV/IV

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Alters- und Hinterbliebenenversicherung (AHV) Alle Personen, die in der Schweiz ihren Wohnsitz haben oder dort eine Erwerbstätigkeit ausüben, sind in der AHV sowie in der IV (Invalidenversicherung) Pflichtversichert und müssen Versicherungsbeiträge bezahlen.
Die AHV/IV soll den Existenubedarf - wenigstens zum Teil - im Alter, bei Invalidität und beim Tod des Versorgers decken.
Die Beiträge der Arbeitnehmer/innen werden vom Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung abgezogen und zusammen mit dem Betrag des Arbeitgebers an die Ausgleichskasse überwiesen. Wer Beiträge bezahlt oder wer Leistungen bezieht, erhält einen Versicherungsausweis: eine graue Karte, auf der die Versichertennummer eingetragen ist. Aus dem Ausweis können Versicherte anhand der Kassennummer ersehen, welche Ausgleichskasse jeweils zuständig ist. Kontoauszüge können entweder bei der jeweiligen kontoführenden Ausgleichskasse direkt verlangt werden oder irgendeine Ausgleichskasse kann beauftragt werden. sämtliche Kontoauszüge zu beschaffen.
Auskünfte erteilen die AHV-Ausgleichskassen und deren Zweigstellen
Das Verzeichnis aller AHV-Ausgleichskassen können Sie über uns anfordern.
Das Jahreseinkommen, von denen Versicherte Beiträge an die AHV leisten, ist die Grundlage für die spätere Rentenberechnung.
Renten mit Anspruchsbeginn ab Januar 2008 werden wie folgt ausgerichtet (CHF im Monat):
In der Regel erfolgt alle 2 Jahre eine Anpassung der Renten an die Lohn und Preisentwicklung.
Die Renten der 1.Säule sind grundsätzlich steuerpflichtig, allerdings nur zu einem bestimmten Steuersatz und mit Freibeträgen.
Die Altersrente beginnt für Männer nach Vollendung des 65., für Frauen zurzeit nach Vollendung des 64. Lebensjahres. Frauen können auch ab dem 62. Lebensjahr in Rente gehen, dies ist allerdings mit einer Rentenkürzung verbunden. Die Kürzung beträgt bis und mit dem Jahre 2009 für ein Jahr 3,4% und für zwei Jahre 6,8%. |
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